ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – Stand: 23-01-2024 § 1 – Geltungsbereich, Kundeninformationen
Für die Geschäftsbeziehungen der Firma, veduan GmbH, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
- Vertragspartner und Auftragnehmer ist:
veduan GmbH Industriestraße 1518069 Rostock Deutschland vertreten durch den Geschäftsführer, Kirill Galwas und Holger Schmidt, ebenda, - Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Verbraucher, Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Daher gelten unsere AGB nur gegenüber vorbenanntem Personenkreis.
- Der Kunde hat die Möglichkeit die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website:www.vedun.de abzurufen und auszudrucken.
§ 2 – Leistungen des Auftragnehmers - Das Angebot des Auftragnehmers umfasst nach Wunsch des Kunden folgende Leistungen: • Projektplanung / Elektroplanung
- Errichtung von PV-Anlagen
- Errichtung von Unterkonstruktionen
- Anlagendokumentation
- Einholung von behördlichen Genehmigungen im Namen des Kunden, soweit diese notwendig sind
- Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Vollmachten rechtzeitig mit aktuellem Inhalt zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind.
- Rechtliche Grundlage für sämtliche, vertragliche Vereinbarungen der Parteien sind, soweit in den AGB des Auftragnehmers nicht anders geregelt, die Regeln des BGB. Die Anwendung der VOB ist ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestimmen sich nach dem BGB.
- Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers. Diesem Vertrag werden ggf. folgende Unterlagen beigefügt und sind damit Bestandteil des Vertrages:
- Baubeschreibung
- Skizzen, Ausführungsplanung
- Zusatzleistungen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss
- Leistungen Dritter: Folgende Leistungen werden ggf. von anderen Unternehmen übernommen und von diesen eigenverantwortlich ausgeführt:
- Statik
- Tiefbau / Erdarbeiten
- Stahlbau
- Installation und Aufbau Solarkomponenten
- Elektroplanung mit Ladeinfrastruktur (Wallboxen) und Speicher
- Auf Kundenwunsch Erstellung eines Gründach und/oder diverse Verkleidungen auf/am Carport • Anmeldung EVU
- Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch des Kunden die zur Leistungserfüllung notwendigen Arbeiten an Dritte und wird diese Arbeiten im Rahmen der Ausführung überwachen.
§ 3 – Vertragsschluss - Das Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und freibleibend, solange es nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist.
- Der Vertrag kommt – aufschiebend bedingt – rechtswirksam zustande, sobald er vom Kundengegengezeichnet ist und sämtliche behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der beauftragten PV-Anlage vorliegen. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung des Auftragnehmers ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
§ 4 – vereinbarte Vergütung - Die genannten Preise sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer i. H. v. derzeit 19 %, soweit gem. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter Solarmodule einschließlich weiterer „wesentlicher Komponenten“ an den Betreiber einer Photovoltaikanlage(PV-Anlage) eine Umsatzsteuer von Null (0) Prozent gesetzlich vorgeschrieben ist, entfällt diese.
- Die vereinbarte Vergütung wird bis zu vier Monate nach Vertragsschluss garantiert. Als Fristbeginn gilt das wirksame Zustandekommen des Vertrages.
- Die Vergütung beinhaltet die Leistungen, die nach dem Vertrag und seinen Anlagen (Vertragsbedingungen, besondere Vereinbarungen sowie Skizzen) vereinbart wurden.
- Die Vergütung ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen geschuldet.
- Behördliche Auflagen und Genehmigungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und somit nicht in der Vergütung enthalten. Anfallende Kosten werden gesondert abgerechnet.
- Wird der Festpreistermin von vier Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis angemessen um die dem Auftragnehmer in Folge der Überschreitung des Festpreistermines treffenden Kostensteigerungen. Hier bei sind insbesondere Lohnkosten- und Materialkostensteigerungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer Überschreitung des Festpreistermines, die von ihm nicht zu vertreten ist, berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Abschlag zu verlangen. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.7. Der Kunde kann eine Aufschlüsselung der vereinbarten Vergütung nicht verlangen.8. Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Ausführungszeit / Leistungserbringung sind sofort nach Ausführung zu zahlen.
§ 5 – Abschlagszahlungen - Der Auftragnehmer ist berechtigt von der vereinbarten Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i. H. v. 19 % wie folgt Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern:
- nach Bestellung und Lieferung des notwendigen Materials, Abrechnung erfolgt in Höhe des Materialwertes
- Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt über erbrachte Teilleistungen abzurechnen und die entsprechende Vergütung zu verlangen.
- Die restliche Vergütung wird bei einem Werkvertrag nach Abnahme des Werkes fällig.
- Abschlagszahlungen – mit Ausnahme der restlichen Vergütung nach Abnahme, Erfüllung einer Teilleistung–sind nach Zugang der jeweiligen Zahlungsaufforderung fällig und binnen 3 Tagen ohne Abzug zu leisten.
. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges die Arbeiten vorübergehend einzustellen. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in diesem Fallausgeschlossen.
§ 6 – Zahlungsbedingungen - Die Abrechnung orientiert sich am vereinbarten Leistungssoll des Auftragnehmers in Bezug auf die geschuldete Leistung. Mit der Auftragsbestätigung spätestens mit der Rechnungslegung übermittelt der Auftragnehmer an den Kunden die Bankverbindung. Der in der Rechnung jeweils ausgewiesene Rechnungsbetrag ist dann spätestens nach Zugang der Rechnung fällig und binnen 3 Tagen auf die übermittelte Bankverbindung zu leisten.
- Gerät der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilleistung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
- Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Kunden versandt wird, wird mit einer Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schadennachgewiesen wird.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt - Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben die gelieferten Sachen, Skizzen, Planungen und Materialien etc. im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe der gelieferten Sachen liegt keine Rücktrittserklärung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Werk odergelieferte Materialien mit Sorgfalt zu behandeln.
- Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Werk bzw. gelieferte Materialen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Im Falle der Nichteinhaltung hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Sachen zu verlangen.
- Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Auftragnehmer nicht zulässig.
§ 8 – Abnahme
Die Abnahme des herzustellenden Werkes bestimmt sich nach § 640 BGB.
§ 9 – Leistungsfrist - Der in der Auftragsbestätigung benannte Ausführungsbeginn ist unverbindlich und ist u. a. abhängig beförderlicher Genehmigung.